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Zum neuen Wehrdienstgesetz: Über den Charakter staatlich gewährter Freiwilligkeit

Die deutsche Regierung hat sich auf den Entwurf für ein neues Wehrdienstgesetz geeinigt. Der Entwurf sieht ab dem kommenden Jahr die Versendung eines Online-Fragebogens an alle jungen Menschen zu ihrem 18. Geburtstag vor, der von Männern verpflichtend, von Frauen freiwillig zu beantworten ist. Auch das Versenden von Infomaterial der Bundeswehr an alle ab dem Jahrgang 2001 ist geplant. Außerdem soll ab dem 1. Juli 2027 wieder eine verpflichtende Musterung (ärztliche Untersuchung auf Wehrdiensttauglichkeit) für alle Männer ab Jahrgang 2008 stattfinden.

Bei der Gewinnung von neuen Soldat:innen für die Bundeswehr soll also zunächst immer noch weitestgehend auf Freiwilligkeit gesetzt werden. Daran, dass die im geplanten Gesetz enthaltenen Maßnahmen ausreichen werden, um die ambitionierten Kriegstüchtigkeitsziele der BRD (ca. 200.000 – 260.000 aktive Soldat:innen) zu erreichen, gibt es jedoch Zweifel. Deswegen wird der aktuelle Entwurf als unzureichend kritisiert (vor allem von Seiten der CDU/CSU) und andererseits bereits über die Option gesprochen, bei zu wenig Freiwilligen, zukünftig doch eine Wehrpflicht einzuführen.

Daraus lassen sich zwei Erkenntnisse über den demokratischen Staat und sein Verhältnis zur Freiwilligkeit gewinnen:

1. Die demokratische Herrschaft will grundsätzlich die Freiwilligkeit ihrer Bürger:innen. Nicht nur in der Wirtschaft sollen sie sich als ökonomische Subjekte frei betätigen (Lohnarbeiten oder Kapital investieren), sondern auch der direkte Dienst am Staat soll bestenfalls auf Basis des freien Willens geschehen. Die Bürger:innen sollen sich gerade aus eigenem Entschluss mit den Interessen der staatlichen Herrschaft identifizieren und sich deren Zwecke zu eigen machen. Kurz gesagt: Patriot:innen braucht das Land.

Die freiwillige Identifikation mit den staatlichen Interessen wird dabei nicht einfach vorausgesetzt, weiß doch auch der Staat, dass sie nicht einfach in seinen Bürger:innen angelegt ist. Vielmehr versucht die Politik sie aktiv herzustellen und zu pflegen. Im Falle des Wehrdienstes kommen dabei nicht nur Briefe und Infomaterialien, sondern auch materielle (bessere Gehälter, Zuschüsse zum Führerschein etc.) und immaterielle (z.B. Veteranentag) Anreize zum Einsatz.

Der Staat ist also nicht an der Freiwilligkeit an sich interessiert, sondern daran eine Freiwilligkeit für den von ihm gesetzten Zweck zu organisieren. Er will eine Freiwilligkeit zu einem bestimmten Inhalt. In diesem Falle eben dem Inhalt, sich das staatliche Interesse an einer gesteigerten Gewaltpotenz zu eigen zu machen.

2. Folgerichtig macht die (demokratische) Herrschaft die Freiwilligkeit daher auch nicht zur Voraussetzung ihrer Ziele. Umgekehrt macht sie das Erreichen ihrer Zwecke zum Vorbehalt für die Freiwilligkeit.

Der Staat berücksichtigt die Freiwilligkeit also nur solange, wie sie den staatlichen Interessen dient. Das gilt insbesondere in Fragen, die für den Staat von so existenzieller Bedeutung sind wie die Kriegsfähigkeit. Konkret heißt das dann: Werden die geplanten Aufrüstungsziele mit dem nun auf den Weg gebrachten Gesetz nicht erreicht, muss eben doch eine Verpflichtung her. Darüber sind sich übrigens sowohl die Befürworter:innen des neuen Gesetzes als auch diejenigen, die eine direkte Pflicht bzw. die direkte Festlegung eines Übergang in eine Pflicht vorgezogen hätten, vollkommen einig.

Fazit:

Demokratische Staaten gewähren Freiheiten und setzen auf Freiwilligkeit, wo es andere Staaten nicht tun. Das wird ihnen gemeinhin zugute gehalten. Die Freiwilligkeit ist jedoch nicht Selbstzweck, sondern bloß bevorzugtes Mittel dieser Art staatlicher Herrschaft. Dementsprechend steht diese Freiwilligkeit auch immer unter dem Vorbehalt des Staates, der sie gewährt und damit auch ihre Grenze definiert.